Rückverweise
Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde im Sinne des § 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, das die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden zum Gegenstand hat, richten sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994.
Keine Verweise gefunden