Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:
1. die Leiterin/der Leiter der Zivildienstserviceagentur;
2. die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.
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