Vorwort
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:
1. die Leiterin/der Leiter der Zivildienstserviceagentur;
2. die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.
Die haushaltsführende Stelle gemäß § 1 Z 2 bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene des sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets erster Ebene und ist dem Bundeskanzleramt in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle nachgeordnet.
(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Verordnungen, BGBl. Nr. 143/1987 und BGBl. Nr. 635/1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden sind.
(3) § 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) (Anm.: (4)) § 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.