§ 1 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist die Reduktion des Eintrages von Blei in die Umwelt durch ein Verbot von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel.
§ 2 Verbot
(1) Die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel ist verboten.
(2) Wasservögel gemäß Abs. 1 sind die in der Anlage angeführten Vögel.
§ 4 Informationsverfahren
Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 2010/800/A).
Anlage gemäß § 2 Abs. 2
Wildenten
Anl. 1
| lateinisch | deutsch | Familie |
| Anas penelope | Pfeifente | Anatidae |
| Anas strepera | Schnatterente | Anatidae |
| Anas crecca | Krickente | Anatidae |
| Anas platyrhynchos | |