BundesrechtVerordnungenTarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer§ 1a

§ 1a

In Kraft seit 17. September 2024
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Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.

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