(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).
(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
4. Spielzeugdampfmaschinen und
5. Schleudern und Steinschleudern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise