BundesrechtVerordnungenPauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

In Kraft seit 01. April 2011
Up-to-date

§ 1

Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 45 pro Reisedokument festgesetzt.

§ 2

Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 ist nicht einzuheben, wenn das Reisedokument gebührenfrei ausgestellt wird.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.

(3) § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 außer Kraft.