Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
Vorwort
§ 1
Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 45 pro Reisedokument festgesetzt.
§ 2
Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 ist nicht einzuheben, wenn das Reisedokument gebührenfrei ausgestellt wird.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.
(3) § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 außer Kraft.