BundesrechtVerordnungenHöhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2011
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Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.

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