BundesrechtVerordnungenHöhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

§ 1

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 4/2010, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2011 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.