Aufgabe des Beirats ist die Abgabe von Stellungnahmen
1. zur Frage, ob ein neues Angebot des Österreichischen Rundfunks im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 ORF G aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 ORF-G geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer (§ 6a Abs. 4 Z 1 ORF-G) und
2. in Verfahren, in denen durch die KommAustria festzustellen ist, ob ein vom ORF bereitgestelltes Angebot oder ein veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f ORF-G und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 leg. cit. erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen (§ 6c Abs. 3 ORF-G).
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