BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2011Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 25. November 2010
Up-to-date

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 mit 1,012 festgesetzt.

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