BundesrechtVerordnungenMeldepflicht für Nicht-interventionelle Studien§ 3

§ 3Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 18. Juni 2010
Up-to-date

(1) Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes auch für den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) „Verantwortlicher“ ist jeder, in dessen Namen eine Nicht-interventionelle Studie durchgeführt wird.

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