Der Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird mit 15. März 2010 gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz ermächtigt, auf Verlangen des Antragsstellers mit der Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen.
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