Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses
Vorwort
§ 1
Der Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird mit 15. März 2010 gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz ermächtigt, auf Verlangen des Antragsstellers mit der Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen.
§ 2
§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.