§ 2 Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere — Vermarktungsnormen für Eier
Rückverweise
In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.