BundesrechtVerordnungenDienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde§ 4

§ 4

In Kraft seit 18. Juli 2009
Up-to-date

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.

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