BundesrechtVerordnungenDienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

In Kraft seit 18. Juli 2009
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde.

§ 2 Dienstausweis

(1) Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen.

(2) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004.

§ 3

Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

§ 4

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.

§ 5 Inhalt

(1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)

a) Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“;

b) Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale;

c) Lichtbild;

d) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“;

e) Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname;

f) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises;

g) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises;

h) aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten;

2. Rückseite

a) Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“;

b) der in Abs. 2 angeführte Text;

c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.

(2) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

“Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen:

Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel;

Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege;

freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“

§ 6 Übergangsbestimmung

Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.

Anlage

Anl. 1