BundesrechtVerordnungenFoto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung§ 11

§ 11Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt haben, sind auf Grund des § 24  Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Foto- und Multimediakaufmann/-frau berechtigt.

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