§ 11 Übergangsbestimmungen — Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
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Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Foto- und Multimediakaufmann/-frau berechtigt.
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