§ 1 Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau
(1) Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
§ 2 Berufsprofil
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Ermitteln des Bedarfes für die Warenbeschaffung und Durchführen der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform,
2. Überwachen und administratives Bearbeiten von Warenlieferungen,
3. Übernehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen von Waren,
4. Vorbereiten, Bereitstellen und verkaufsgerechtes Präsentieren sowie Demonstrieren des betrieblichen Warensortimentes,
5. Planen des Einkaufs unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen und der Erfordernisse des Marktes,
6. Beraten von Kunden bei der Produktauswahl, technischen Ergänzungen und Zubehör,
7. Beraten von Kunden hinsichtlich Bildgestaltung und -nachbearbeitung,
8. Anbieten von Serviceleistungen,
9. Führen von Verkaufsgesprächen,
10. Entgegennehmen und Abwickeln von Bestellungen und Kundenaufträgen inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
§ 3 Berufsbild
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
| 1. | Der Lehrbetrieb |
| 1.1 | Kenntnis über den Lehrbetrieb |
| 1.1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
| 1.1.2 | Kenntnis der Ziele und der Marktposition des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse | – | |
Lehrabschlussprüfung
§ 4 Gliederung
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6 Geschäftsfall
(1) Die Prüfung hat die Bearbeitung eines Geschäftsfalles, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs, zu beinhalten und folgende Bereiche zu umfassen:
1. Leistungsbereich Beschaffung,
2. Leistungsbereich Absatz.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 7 Projektarbeit
(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen sowie auf die Erstellung eines Konzeptes für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken, wobei sich die Arbeitsaufgaben auf folgende Bereiche erstrecken:
1. Warenbeschaffung,
2. Warenannahme und Warenübernahme,
3. Warenpräsentation und Verkaufsförderung.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 45 Minuten ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 60 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 8 Fachgespräch
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert Aufgaben, Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Verkaufs- oder Beratungsgespräches mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(3) Im Rahmen des Fachgesprächs sind folgende Themenbereiche integriert zu überprüfen:
1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereiches,
2. warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereiches,
3. Kundenberatung und -information,
4. Verkaufsabwicklung,
5. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
6. Behandlung von Reklamationen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 9 Wiederholungsprüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
§ 10 Eingeschränkte Zusatzprüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 8 und 9 sinngemäß.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Foto- und Multimediakaufmann/-frau berechtigt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotokaufmann, BGBl. Nr. 379/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotokaufmann, BGBl. Nr. 323/1991, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Fotokaufmann ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotokaufmann gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungs-vorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau voll anzurechnen.