Für die in § 15 Z 9 lit. a des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, angeführten Balgengaszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
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