BundesrechtVerordnungenVerordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

In Kraft seit 24. November 2020
Up-to-date

§ 1

Für die in § 15 Z 9 lit. a des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, angeführten Balgengaszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

§ 2

(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

1. Identifikation des Loses;

2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs ;

3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Balgengaszähler;

4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs );

5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 3

(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Balgengaszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Balgengaszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 4

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.

(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 5

(1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 mit der Notifikationsnummer 2008/377/A notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 498/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/180/A).

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 sowie die Punkte 1., 2.2., 3.1., 3.5., 3.6., 5.1., 5.2. lit. b., 5.3. und Punkt 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern

Anl. 1

1. Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor dem Ablauf der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2. Kriterien für die Losabgrenzung

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Balgengaszähler gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Messrauminhalt, maximaler und minimaler zulässige Durchflussstärke zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.

2.3. Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist dem Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Balgengaszähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten:

3.1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, maximale und minimale Durchflussstärke und Messrauminhalt.

3.2 Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.

3.3 Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4 Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

4.1. Von dem im Anhang beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung

(siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren oder dergleichen ausgesetzt werden. Die Anschlussstutzen der Balgengaszähler sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Verschlusskappen zu verschließen.

5. Stichprobenprüfung

5.1. Fehlerhafte Geräte

Die Stichprobenfehlergrenze beträgt das 1,5fache der Eichfehlergrenze.

5.2. Ersatzgeräte

Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

a) die eine außergewöhnliche äußere Beschädigung aufweisen,

b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,

c) die nicht mehr auffindbar sind,

d) die nicht erreichbar sind

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Abschnitt 4.1 angegebenen Ersatzgeräte zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig.

5.3. Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren anzuwenden. Vor der Prüfung sind die Zähler für eine Dauer von mindestens fünf Minuten bei maximal zulässiger Durchflussstärke zu betreiben. Die Prüfung der Balgengaszähler hat bei folgenden Durchflussstärken in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen:

Reihenfolge Durchflussstärke
1. 0,90 Q max Q ≤ Q max
2. 0,19 Q max Q ≤ 0,21 Q max
3.* 2 Q min Q ≤ 2,2 Q min

* Ist in den Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 MEG eine Prüfung bei Q min vorgeschrieben oder machen konstruktive Gegebenheiten eine Prüfung bei Q min erforderlich, so wird der dritte Prüfpunkt wie folgt festgelegt:

Q min Q ≤ 1,1 Q min

Q Durchflussstärke für die Prüfung

Q min Mindestdurchfluss

Q max Höchstdurchfluss5.4. Stichprobenplan

Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.

Um für Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

Tabelle 1

Einfach- Stichprobenprüfung

Anl. 1

Nr Losumfang Stichproben- umfang Anzahl der fehlerhaften Geräte Ersatzgeräte nach Abschnitt 4.1
Kriterium für die Annahme des Loses Kriterium für die Zurückweisung des Loses
1 bis 1200 50 1 2 10
2 1201 bis 3200 80 3 4 16
3 3201 bis 10000 125 5 6 25
4 10001 bis 35000 200 10 11 40

Tabelle 2

Doppel- Stichprobenprüfung

Anl. 1

Nr Losumfang Stich-probe Stich-proben-umfang Kumu-lativer Stich-proben-umfang Anzahl der fehlerhaften Geräte **) Ersatzgeräte nach Abschnitt 4.1
Kriterien für die Annahme des Loses Kriterien für die Zurück-weisung des Loses Kriterien für erforderliche 2. Stich- probe *)
1 bis 1200 erste zweite 32 32 32 64 0 1 2 2 1 6 6
2 1201 bis 3200 erste zweite 50 50 50 100 1 4 4 5 2 – 3 10 10
3 3201 bis 10000 erste zweite 80 80 80 160 2 6 5 7 3 – 4 16 16
4 10001 bis 35000 erste zweite 125 125 125 250 5 12 9 13 6 – 8 25 25

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6. Prüfergebnis

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.