BundesrechtVerordnungenEinrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie§ 4

§ 4

In Kraft seit 03. Dezember 2008
Up-to-date

Zugriffsberechtigt sind

1. die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form sowie

2. die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form.

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