BundesrechtVerordnungenEinrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie§ 2

§ 2

In Kraft seit 03. Dezember 2008
Up-to-date

Das Register dient der Erfassung von Daten zu ungeplanten Re-Operationen in der Allgemeinchirurgie und zur Erfassung von Rektumkarzinomen und Resektionen des Ösophagus, des Pankreas und der Leber

1. zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und

2. für wissenschaftliche Zwecke.

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