(1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Qualitätssicherung in der Chirurgie eingerichtet.
(2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise