BundesrechtVerordnungenKraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung§ 12

§ 12Wiederholungsprüfung

In Kraft seit 28. Mai 2013
Up-to-date

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden