Der Begünstigte hat seine Geschäftspolitik auf Nachhaltigkeit auszurichten. Dabei ist erforderlichenfalls vorzusehen, dass mit besonderen Risiken, einschließlich der in Anhang V der Richtlinie 48/2006/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, Abl. Nr. L 177, bezeichneten Risiken, verbundene Geschäfte oder Geschäfte in bestimmten Produkten oder Märkten reduziert oder aufgegeben werden.
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