Vorwort
§ 1 Einsetzung des Beirats für Baukultur
Im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport wird ein Beirat für Baukultur (Beirat) eingesetzt.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen:
1. Verbesserung rechtlicher und fiskalischer Rahmenbedingungen;
2. Verankerung des Prinzips „Baukultur“ auf allen politischen Ebenen;
3. Maßnahmen zur Stärkung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit;
4. Maßnahmen zum barrierefreien Planen und Bauen;
5. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit des baulichen kulturellen Erbes mit zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
6. Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
7. Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbskultur durch den Bund, andere öffentliche Auftraggeber und private Anbieter öffentlich genutzter Bauten;
8. Weiterführung des Baukulturreports.
(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.
(3) Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt.
§ 3 Zusammensetzung des Beirats
Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:
1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
a) jedes Bundesministerium;
b) zusätzlich ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung des jeweils für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständigen Bundesministeriums;
c) Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
d) Bundesdenkmalamt.
2. Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
a) Österreichischen Städtebund;
b) Österreichischen Gemeindebund.
3. Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
a) je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
b) eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
c) eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
d) eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
e) zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
f) eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
g) eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
§ 3a Beteiligung der Länder
Die Länder werden an den Beratungen beteiligt. Sie können dafür je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu den Sitzungen entsenden.
§ 4 Mitglieder des Beirats
(1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
(3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
§ 5 Einberufung der Sitzungen
(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder und an die Ämter der Landesregierungen zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
§ 6 Leitung und Ablauf der Sitzungen
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.
(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.
(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.
(5) Soweit es nicht die Erfüllung der Aufgaben des Beirats erfordert, tagt der Beirat im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(6) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
§ 7 Geschäftsordnung
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
5. die Beschlüsse durchzuführen;
6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
§ 9 Inkrafttreten
§ 3, § 3a samt Überschrift und § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.