§ 1 — Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Rückverweise
(1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
1. Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
2. Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
3. Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
4. Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
5. Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
6. Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
7. Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
8. Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
9. Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
10. Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
11. Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)
3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
12. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
13. Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
14. Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
15. Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
16. Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
17. Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
18. Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)
(3) Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
1. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)
2. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)
3. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)
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