(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 491/2008 fällt in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt.
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