BundesrechtVerordnungenStärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008§ 2

§ 2Zuständigkeit

In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date

(1) Für die Vollziehung der §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

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