§ 2 Standesgemäßes Verhalten — Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Rückverweise
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.