Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.
…Sitzung den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: [1] Der Kläger ist freigestellter Betriebsratsvorsitzender des Landeskrankenhauses * und veranstaltet in Absprache mit der Betriebsleitung – zum Zweck der Förderung der betrieblichen…