§ 1 Anwendungsbereich — Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden