§ 14 Übergangsbestimmungen — Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechnik - Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Ökoenergieinstallation, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Installations- und Gebäudetechniker bzw. Installations- und Gebäudetechnikerin berechtigt.
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