BundesrechtVerordnungenEinreihungsverordnung

Einreihungsverordnung

In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), BGBl. II Nr. 258/2007, einzureihen.

§ 2 Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

(1) An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:

1. Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.

2. Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.

3. Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

(2) Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.

§ 3 Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung.

§ 4 Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 5 Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe

An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

§ 6 Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundessportakademien

An den Bundessportakademien werden zugeordnet:

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.

§ 7 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 256/2004, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

(3) Die Überschrift des § 4, § 4, die Überschrift des § 6, § 6 sowie § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.