§ 1 Anordnung zur Erstellung von Preisindizes — Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Rückverweise
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der
1. Großhandelspreise,
2. Baupreise,
3. Baukosten,
4. Preise für Ausrüstungsgüter,
5. Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und
6. Erzeugerpreise von Dienstleistungen
zu erstellen.