(1) Dem SaatG 1997 unterliegen die in der Anlage Spalte 2 genannten Arten in Form der in der Anlage Spalte 3 genannten Saatgutkategorien.
(2) In der Anlage Spalte 3 steht die Abkürzung
1. „Vm“ für Vermehrungssaatgut,
2. „Z“ für Zertifiziertes Saatgut,
3. „Z 1“ für Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
4. „Z 2“ für Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation,
5. „Z 3“ für Zertifiziertes Saatgut dritter Generation,
6. „H“ für Handelssaatgut und
7. „S“ für Standardsaatgut.
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