BundesrechtVerordnungenThanatopraxie-Verordnung

Thanatopraxie-Verordnung

In Kraft seit 07. Juni 2006
Up-to-date

§ 1 Begriffsbestimmung

Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.

§ 2 Fachliche Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie

(1) Der Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie (§ 1) ist durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines Lehrganges gemäß Anlage 1 und den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 zu erbringen.

(2) Bei Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der/des Europäischen Union/EWR (Mitgliedstaat) ist ein zur Ausführung der Thanatopraxie in einem Mitgliedstaat vorgeschriebener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sofern im Herkunftsmitgliedstaat die Ausführung der Thanatopraxie nicht reglementiert ist, ist ein Nachweis über die mindestens zweijährige Ausführung der Thanatopraxie während der vorangegangenen zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat zu erbringen, außer die betreffende Person weist den Abschluß einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, nach.

§ 3 Ausbildungsberechtigte Personen

Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zu Tätigkeiten der Thanatopraxie hat durch folgende Personen zu erfolgen:

1. hinsichtlich der Punkte 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.8 der Anlage 1 durch einen Arzt, der über die erforderlichen Qualifikationen verfügt,

2. hinsichtlich der Punkte 1.3, 1.6, 1.7, 1.9 und 1.11 der Anlage 1 und der Punkte 2.2 und 2.3 der Anlage 1 durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Qualifikationen,

3. hinsichtlich des Punktes 1.10 der Anlage 1 durch eine Person, die an einer inländischen Universität das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat,

4. hinsichtlich des Punktes 2.1 der Anlage 1 unter Aufsicht einer einschlägig befugten Person (Facharzt/Fachärztin für Anatomie, Facharzt/Fachärztin für Pathologie oder Facharzt/Fachärztin für Gerichtsmedizin), die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.

§ 4 Prüfung

(1) Die Prüfung ist mündlich abzuhalten.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung ist das Zeugnis gemäß Anlage 1 vorzulegen.

(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Zur Prüfung ist ein Experte mit thanatopraktischen Kenntnissen und Erfahrungen (zB von einem anatomischen Institut) als weiterer Prüfer beizuziehen.

(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung aus den Inhalten des Lehrganges (gemäß Anlage 1) für die Prüfung zu erstellen. Die Prüfung hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

(5) Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gelangt sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass die Prüfungsgebühr 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt.

(6) Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung ein Zeugnis (Anlage 2) auszustellen.

Anlage 1

Anl. 1

Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie

1. Durch den Lehrgang sollen die für die Ausführung der Thanatopraxie notwendigen und einschlägigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden.

2. Der Lehrgang ist vom Anbieter in seiner Gesamtheit als theoretischer und praktischer Teil zu organisieren.

3. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden
1. Theoretische Ausbildung
1.1. Anatomie 40
1.2. Arbeitsmedizin 3
1.3. Instrumenten- und Warenkunde 10
1.4. Chemikalienkunde 6
1.5. Grundlagen der Pathologie 10
1.6. Ethik, religiöse und trauerpsychologische Aspekte 6
1.7. Techniken der Thanatopraxie 30
1.8. Hygiene und Mikrobiologie 10
1.9. Anfertigen von Totenmasken 8
1.10. Rechtskunde 16
1.11. Geschichte der Thanatopraxie 3
2. Praktische Ausbildung
2.1. Thanatopraktische Durchführung / thanatopraktische Eingriffe 40
2.2. Anfertigen von Totenmasken 24
2.3. Optisch ästhetische Rekonstruktion 24

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
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