BundesrechtVerordnungenVerpflegungsverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 03. Februar 2006
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Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

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