BundesrechtVerordnungenParatuberkulose – Verordnung

Paratuberkulose – Verordnung

In Kraft seit 03. April 2006
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung ist auf alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder in Gattern gehaltene Wildwiederkäuer (Farmwild gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004) halten, anzuwenden.

§ 2 Anzeigepflicht bei klinischem Verdacht

Tiere, welche klinische Anzeichen einer Infektion mit Paratuberkulose, hervorgerufen durch Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP), gemäß Anhang A zeigen, sind vom Tierhalter, jeder vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Person, vom zugezogenen Tierarzt, von der mit der Untersuchung von Proben betrauten Untersuchungsstelle und von jeder Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf Paratuberkulose zuzumuten ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.

§ 3 Überwachungsprogramm

(1) Im Rahmen amtstierärztlicher Betriebskontrollen auf Grund veterinärrechtlicher Vorschriften sind jedenfalls alle Rinder ab zwei Jahren sowie alle Schafe, Ziegen und Farmwild ab zwölf Monaten des jeweiligen Betriebes auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Paratuberkulose zu kontrollieren und die Durchführung sowie das Ergebnis der Kontrolle schriftlich zu dokumentieren.

(2) Wird bei einem Tier im Rahmen der Schlachttieruntersuchung deutliche Abmagerung festgestellt und besteht der Verdacht, dass diese Abmagerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Verdachtsfall), ist das Tier gesondert zu schlachten und es ist eine bakteriologische Fleischuntersuchung vorzunehmen. Dabei sind zusätzlich Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteile, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum samt Probenbegleitschein für die bakteriologische Fleischuntersuchung unter Angabe des Verdachtes auf Paratuberkulose für die labordiagnostische Untersuchung an eine gemäß § 6 Abs. 5 genannte Untersuchungsstelle zu senden. Der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sind über das Untersuchungsergebnis von der Untersuchungsstelle zu informieren. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.

(3) Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sowie alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Schafe, Ziegen und Farmwild ab einem Alter von zwölf Monaten, welche pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, die den Verdacht auf Paratuberkulose nahe legen, sind einer labordiagnostischen Untersuchung von Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteilen, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum zu unterziehen. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.

(4) Es ist verboten, Tiere gegen Paratuberkulose zu impfen.

§ 4 Behördliche Kontrolle bei Verdacht

(1) Wurde ein Verdacht auf klinische Paratuberkulose angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen.

(2) Werden im Zuge der amtlichen Betriebskontrolle bei einem oder mehreren Tieren klinische Anzeichen von Paratuberkulose festgestellt (Verdachtsfall), ist bei klinisch verdächtigen Tieren eine entsprechende Laboruntersuchung von Blut und Kot an einer gemäß § 6 Abs. 5 genannten Untersuchungsstelle einzuleiten und der Verdacht auf das Vorliegen von Paratuberkulose ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP sind gegebenenfalls auch im Ursprungsbetrieb Betriebskontrollen zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen. Bei Feststellung klinisch verdächtiger Tiere ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.

§ 5 Sperre verdächtiger Tiere

(1) Klinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S. 1) zu entsorgen.

§ 6 Feststellung von klinisch oder pathologisch-anatomisch positiven Fällen

(1) Ein klinisch oder pathologisch-anatomisch positiver Fall liegt vor, wenn ein Verdachtsfall durch geeignete Laborverfahren zum Nachweis von MAP gemäß Anhang B mittels Untersuchung von Blutproben, Kotproben, Lymphknoten oder Darmteilen bestätigt worden ist.

(2) Dabei sind bei pathologisch-anatomisch Paratuberkulose verdächtigen Tieren Probenmaterialien bestehend aus Leberlymphknoten, Darmlymphknoten und Darmteilen mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren gemäß Anhang B zu untersuchen.

(3) Bei klinisch verdächtigen Tieren ist zuerst die blutserologische Untersuchung mittels ELISA gemäß Anhang B durchzuführen. Ist das Ergebnis dieser Untersuchung negativ oder fraglich, hat die Untersuchung der Kotprobe mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren zu erfolgen.

(4) Das Ergebnis der Untersuchungen ist folgendermaßen zu beurteilen:

1. Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR positiv, so gilt das Tier als MAP-positiv.

2. Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR negativ, so gilt das Tier als MAP-negativ.

3. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.

4. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.

5. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.

6. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.

7. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-fraglich.

8. Bei MAP-fraglichen Tieren sind frühestens nach drei Wochen erneut eine Blutprobe sowie eine Kotprobe des betreffenden Tieres zu entnehmen. Die entnommenen Proben sind an die zuständige Untersuchungsstelle gem. Abs. 5 einzusenden.

9. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.

10. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.

11. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP positiv und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.

12. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.

13. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.

(5) Die Laboruntersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern sind am Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, zugleich Nationales Referenzlabor für Paratuberkulose, durchzuführen.

§ 7 Vorgehen bei positiven Fällen

(1) Wird bei einem Tier der klinische Verdacht auf Paratuberkulose durch eine Laboruntersuchung gemäß Anhang B bestätigt, ist das Tier über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Werktagen der tierschutzgerechten Tötung zuzuführen.

(2) Nach Entfernung von auszumerzenden Tieren aus einem Betrieb sind Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Managementmaßnahmen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten sowie des Anhangs C mittels Bescheid anzuordnen.

(3) Wird gemäß § 3 Abs. 2 bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Paratuberkulose festgestellt, so ist das gesamte Fleisch des Tieres gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, untauglich zu erklären.

§ 8 Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen

(1) Für Tiere, die gemäß § 7 Abs. 1 über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (§ 8 TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn

1. die Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt, oder

2. die Feststellung bei verendeten Tieren gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt, oder

3. die §§ 2, 5 oder 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

(3) Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.

§ 9 Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 3. April 2006 in Kraft.

ANHANG A

Anzeigepflicht bei Verdacht auf klinische Paratuberkulose

Anl. 1

Ein klinischer Verdacht auf Paratuberkulose bei Rindern liegt vor und ist anzuzeigen, wenn folgende Symptome vorliegen:

Leitsymptome:

Anl. 1

chronische, hochgradige Abmagerung (Kachexie) bei ungestörter Futteraufnahme bzw. unverminderter Fresslust

unstillbare, therapieresistente Diarrhoe

Diarrhoe (bei Schaf und Ziege bzw. Farmwild seltener auftretend, nur bei ca. 10-20% der erkrankten Tiere zu beobachten)

Symptome beim Einzeltier:

Anl. 1

Abmagerung bei erhaltener Fresslust, Gewichtsverlust von 30-50 kg innerhalb von sechs Monaten beim Rind

therapieresistenter chronischer Durchfall (bei Schafen, Ziegen und Farmwild seltener auftretend) über mehrere Wochen bis Monate – mit anfangs wechselndem, später chronischem Durchfall bei wenig gestörtem Allgemeinbefinden

Kot schaumig mit Gasblasen

Kehlgangsödem

Weitere, indirekt verursachte Symptome bei gleichzeitigem Vorliegen der Leitsymptome bzw. der Symptome beim Einzeltier:

Anl. 1

Leistungsminderung (z. B. Milchrückgang )

verminderte Fruchtbarkeit

lebensschwache Kälber

Zusätzliche Hinweise für das Vorliegen von Paratuberkulose:

Anl. 1

labordiagnostischer Ausschluss von Parasitosen

labordiagnostischer Ausschluss anderer bakteriell bedingter Enteritiden

labordiagnostischer Ausschluss viral bedingter Enteritiden

weibliches Rind nach erster oder zweiter Trächtigkeit

Rind älter als zwei Jahre, Schaf, Ziege und Farmwild älter als 12 Monate

Ausschluss von chronischer Nephritis und Nephrose

Befunde im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. bei der pathologisch-anatomischen Untersuchung von gefallenen bzw. nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Tiere:

Anl. 1

Schlechter Ernährungszustand (Kachexie)

deutliche Hyperplasie und Ödematisierung der Mesenteriallymphknoten

pathologisch-anatomisch veränderte Darmteile insbesondere hirnwindungsartige Falten der Darmschleimhaut beim Rind (nicht bei Schafen, Ziegen und Farmwild)

Ascites

Kehlgangsödem

ANHANG B

Laborverfahren

Anl. 2

Kot, Leberlymphknoten, Darmlymphknoten bzw. Darmteile:

Polymerase-Kettenreaktion (PCR) zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren entsprechend der Methodenvorgabe durch das nationale Referenzlabor für Paratuberkulose.

Blut: Serologischer Nachweis MAP spezifischer Antikörper mittels Enzyme Linked Immunoassay (ELISA) entsprechend der Methodenvorgabe durch das nationale Referenzlabor für Paratuberkulose.

ANHANG C

Beispiele für Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Paratuberkulose in Rinderbetrieben

Anl. 3

Dieser Anhang gibt Beispiele für Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers in Betrieben. Diese gliedern sich in Maßnahmen zur Geburtshygiene, Maßnahmen zur Aufzucht sowie weitere Maßnahmen. Die angeführten Maßnahmen sind gegebenenfalls vom Amtstierarzt den betriebsspezifischen Erfordernissen anzupassen. Ziel der Hygienemaßnahmen ist es, Kälber und Jungrinder im ersten Lebensjahr vor einer Infektion zu schützen.

Geburtshygiene

Anl. 3

vom Hauptstall getrennte Abkalbebox

Abkalbebox vor Belegung gründlich reinigen (Hochdruckreiniger) und desinfizieren

Kuh vor Verbringen in Abkalbebox reinigen (Klauen, Euter, Hinterextremitäten, Bauch)

besondere Vorsicht nach Belegung der Abkalbebox mit kranken Kühen (vermehrte Erregerausscheidung!)

nur mit sauberen Händen ins Kälbermaul greifen

Kälber, die im Stall zwischen anderen Kühen geboren werden, sind besonders gefährdet und sollten vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geschlachtet werden

Maßnahmen in der Aufzucht

Anl. 3

Kalb nicht von Euter der Mutter trinken lassen

Kalb nicht von Mutter ablecken lassen

sofortige getrennte Aufstallung der neugeborenen Kälber

Gruppenhaltung von gleichaltrigen Tieren

kein Mischkolostrum verfüttern

kein Kolostrum positiver Mütter verfüttern

nur Kolostrum von der eigenen Mutter oder einer einzelnen MAP-unverdächtigen Kuh mit einem Mindestalter von fünf Jahren verfüttern

Kolostrum sauber ermelken und nicht längere Zeit stehen lassen

keine Milch mit hoher Zellzahl verfüttern

keine Milch mit Hemmstoffen verfüttern

keine Tankmilch für Zuchtkälber

möglichst rasche Umstellung auf Milchaustauscher, vorzugsweise unmittelbar nach der Kolostrumphase 2 – 3 Tage nach der Geburt

Tränkeimer nach Gebrauch mit heißem Wasser (mind. 95°C) auswaschen

Heu birgt am wenigsten Risiko

kein Heu von mit Gülle gedüngten Wiesen

Heu in Raufen, nicht vom Boden, anbieten

Maissilage ist als sicher anzusehen

„All in all out“ bei Umstallungen im Betrieb

Reinigung und Desinfektion bei Neubelegung

keine Futterreste von Kühen an Kälber und Jungrinder verfüttern

eigenes Wassersystem für Kälber und Jungrinder (Nippeltränken)

getrennte Weidehaltung von Kühen und Jungtieren

Jungtiere in den ersten beiden Jahren nicht auf die Weide verbringen, auf denen im Vorjahr Kühe geweidet haben

Weitere Maßnahmen

Anl. 3

räumliche Trennung der Rinder von nicht untersuchten Schafen und Ziegen

getrenntes Arbeitsgerät und Gewand bei Kälbern und Jungrindern

Arbeitsvorgänge immer zuerst bei Kälbern, dann bei Jungrindern und als letztes bei erwachsenen Tieren verrichten

Weidetränken so anbringen, dass sie nicht mit Kot verunreinigt werden können

Tümpel und Gräben umzäunen

Weide kalken

Kotfladen verteilen (bessere Einwirkmöglichkeit durch UV-Licht)

schattige Wiesen nicht beweiden

Rot- und Rehwild von Jungtierweiden fernhalten

betriebseigene Schutzkleidung für Besucher, Tierarzt etc.

Umkleideraum mit reiner und unreiner Seite

keine Nutzung von Gemeinschaftsgeräten

Transportfahrzeuge nach jeder Verwendung reinigen und desinfizieren

Quarantänestall

ANHANG D

Anl. 4

Kategorie Entschädigung € pro Tier
Rinder
Rinder bis 6 Jahre 750,--
Zuchtrinder bis 6 Jahre 1.050,--
Rinder über 6 Jahre 450,--
Zuchtrinder über 6 Jahre 750,--
Schafe
Schafe 75,--
Zuchtschafe 225,--
Ziegen
Ziegen 75,--
Zuchtziegen 150,--
Damwild
weibliches Zuchttier 225,--
Zuchthirsch 525,--
Rotwild
weibliches Zuchttier 375,--
Zuchthirsch 1.200,--
Sikawild
weibliches Zuchttier 300,--
Zuchthirsch 675,--
Davidhirsch
weibliches Zuchttier 525,--
Zuchthirsch 1.050,--
Mufflon
weibliches Zuchttier 135,--
Widder 675,--