BundesrechtVerordnungenDurchführung des Grenzgängerabkommens§ 1

§ 1

In Kraft seit 03. Juni 2005
Up-to-date

Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.

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