BundesrechtVerordnungenDurchführung des Grenzgängerabkommens

Durchführung des Grenzgängerabkommens

In Kraft seit 03. Juni 2005
Up-to-date

§ 1

Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.

§ 2

Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.