(1) Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
| A7 bis A4 | alle Planstellen |
| A3 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 |
2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
| E2c und E 2b | alle Planstellen |
| E2a | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4 |
3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
| E, D und P1 bis P5 | alle Planstellen |
| C | die Dienstklassen III und IV |
4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
| W2 | die Dienstklassen III und IV. |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise