(1) Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 | alle Planstellen |
A3 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 |
2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
E2c und E 2b | alle Planstellen |
E2a | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4 |
3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 | alle Planstellen |
C | die Dienstklassen III und IV |
4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
W2 | die Dienstklassen III und IV. |
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