Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Vorwort
§ 2
(1) Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 | alle Planstellen |
A3 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 |
2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
E2c und E 2b | alle Planstellen |
E2a | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4 |
3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 | alle Planstellen |
C | die Dienstklassen III und IV |
4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
W2 | die Dienstklassen III und IV. |
§ 3
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. Nr. 627/1995, außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(7) § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.