02.12.2004
Fachrechnen
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:
1. Flächenberechnung,
2. Inhaltsberechnung,
3. Gewichtsberechnung,
4. Mischungsberechnung,
5. Ausbeuteberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise