Vorwort
§ 1
02.12.2004
Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft
§ 1. (1) Der Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
1. Getreidemüller
2. Futtermittelhersteller
3. Backmittelhersteller.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verfahrenstechniker für die Getreidewirtschaft oder Verfahrenstechnikerin für die Getreidewirtschaft) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrzeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufes zu vermerken.
§ 2
02.12.2004
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Getreidemüller:
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
b) Getreide, sonstige Rohstoffe, Hilfsstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
c) Getreide für den Vermahlungsprozess vorbereiten,
d) Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
e) Mahlprodukte zu Typenmehlen mischen,
f) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
2. Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Futtermittelhersteller:
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
b) Getreide, pflanzliche und tierische Eiweißprodukte, Mineralstoffe und sonstige Hilfs- und Zusatzstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
c) Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
d) Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
e) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
3. Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Backmittelhersteller:
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
b) Getreide, Getreideerzeugnisse, sonstige Lebensmittelzutaten und Lebensmittelzusatzstoffe sowie technologische Hilfsstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
c) Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
d) Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
e) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.
§ 3
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Berufsbild
§ 3. Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1. Kenntnisse des Handhabens, Instandhaltens und Instandsetzens
der zu verwendenden Geräte, Maschinen, Vorrichtungen,
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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2. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-
und Bearbeitungsmöglichkeiten
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3. Grundkenntnisse der
Antriebs- und
Steuerungsmöglich-
keiten der in -
Betracht kommenden
Maschinen
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4. Grundkenntnisse der Getreide- und
Lagerschädlinge sowie deren Bekämpfung -
____________________________________________________________________
5. Beurteilen von
Getreide und
sonstigen -
Rohstoffen
____________________________________________________________________
6. Bestimmen der handelsüblichen
Qualitätsparameter von Roh- und
Hilfsstoffen sowie der daraus -
hergestellten Erzeugnisse einschließlich
der Grundkenntnisse der Analytik
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7. Übernehmen und Reinigen des Getreides
sowie sonstiger Rohstoffe -
____________________________________________________________________
8. Behandlung und Gesunderhaltung des
- Getreides sowie sonstiger Rohstoffe
____________________________________________________________________
9. Kenntnis der betrieblichen Produktionsplanung,
Lagerwirtschaft und Logistik
____________________________________________________________________
10. Abfüllen, Wiegen und Verpacken der
- Erzeugnisse
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11. Kenntnisse und Anwendung der berufsspezifischen EDV
____________________________________________________________________
12. Kenntnisse und Anwendung englischer Fachausdrücke
____________________________________________________________________
13. Kenntnis der Mitwirken bei der
Kundenbetreuung Kundenbetreuung Kundenbetreuung
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14. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
____________________________________________________________________
15. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
____________________________________________________________________
16. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
____________________________________________________________________
17. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Kenntnis über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
____________________________________________________________________
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:
1. Schwerpunkt Getreidemüller:
____________________________________________________________________
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
____________________________________________________________________
1. Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung
erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,
wie beispielsweise Lebensmittelgesetz, Österreichisches
Lebensmittelbuch und Handelsbräuche
____________________________________________________________________
2. Handhaben, Instandhalten und
- Instandsetzen der jeweiligen in Betracht
kommenden Maschinen
____________________________________________________________________
3. Handhaben und Prüfen der Roh- und
- Hilfsstoffe sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
____________________________________________________________________
4. Vorbereiten des Getreides für den
- Vermahlungsprozess, beispielsweise durch
Netzen und Abstehen
____________________________________________________________________
5. Kenntnis des Produktionsablaufes
- aufgrund eines Mühlendiagrammes
____________________________________________________________________
6. Steuern und Überwachen der
- Produktionsvorgänge, wie beispielsweise
Reinigung, Vermahlung und Verwiegung
____________________________________________________________________
7. Mischen von Mahlprodukten zu fertigen
- Typenmehlen
____________________________________________________________________
8. Kenntnis der Mitwirken bei
betrieblichen Qualitäts-
- Qualitäts- sicherungsmaßnahmen
sicherungsmaßnahmen
____________________________________________________________________
2. Schwerpunkt Futtermittelhersteller:
____________________________________________________________________
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
____________________________________________________________________
1. Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung
erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,
wie beispielsweise Futtermittelgesetz und Handelsbräuche
____________________________________________________________________
2. Handhaben, Instandhalten und
- Instandsetzen der jeweiligen in Betracht
kommenden Maschinen
____________________________________________________________________
3. Handhaben und Prüfen der Roh- und
- Hilfsstoffe sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
____________________________________________________________________
4. Steuern und Überwachen der
Produktionsvorgänge, wie beispielsweise
Rohstoffdosierung, Rohstoffvermahlung,
- das Mischen von Trocken- und
Flüssigkomponenten, Pelletieren und
Absieben
____________________________________________________________________
5. Verwiegen, Fördern und Lagern der Roh-
- und Hilfsstoffe sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
____________________________________________________________________
6. Kenntnis der
betrieblichen Mitwirken bei
- Qualitäts- Qualitäts-
sicherungsmaßnahmen sicherungsmaßnahmen
____________________________________________________________________
3. Schwerpunkt Backmittelhersteller
____________________________________________________________________
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
____________________________________________________________________
1. Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung
erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,
wie beispielsweise Lebensmittelgesetz, Österreichisches
Lebensmittelbuch und Handelsbräuche
____________________________________________________________________
2. Handhaben, Instandhalten und
- Instandsetzen der jeweiligen in Betracht
kommenden Maschinen
____________________________________________________________________
3. Handhaben und Prüfen der Roh- und
Hilfsstoffe sowie der daraus
- hergestellten Erzeugnisse in Labor und
in Versuchsbäckereien
____________________________________________________________________
4. Steuern und Überwachen der
Produktionsvorgänge, wie beispielsweise
- Vermahlen, thermisch Behandeln, Absieben
und Mischen
____________________________________________________________________
5. Verwiegen, Fördern und Lagern von Roh-
- und Hilfsstoffen sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
____________________________________________________________________
6. Kenntnis der
betrieblichen Mitwirken bei
- Qualitäts- Qualitäts-
sicherungsmaßnahmen sicherungsmaßnahmen
____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
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Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
1. Fachrechnen,
2. Fachkunde,
3. Spezielle Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5
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Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Arbeitsproben und Demonstrationen zu umfassen, wobei folgende Gebiete stichprobenartig zu prüfen sind:
1. Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge instandsetzen,
2. Beurteilen und Behandeln von Getreide, sonstigen Roh- und Hilfsstoffen sowie daraus hergestellten Erzeugnissen,
3. Steuern und Überwachen der Produktionsvorgänge,
4. Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Genauigkeit,
2. fachgerechte Ausführung,
3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
4. fachgerechtes Verwenden von Sicherheits- und Umweltvorschriften.
§ 6
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Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7
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Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8
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Fachrechnen
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:
1. Flächenberechnung,
2. Inhaltsberechnung,
3. Gewichtsberechnung,
4. Mischungsberechnung,
5. Ausbeuteberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9
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Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen entsprechend dem Schwerpunkt zu umfassen:
1. Rohstoff- und Hilfsstoffkunde,
2. Erzeugniskunde,
3. Behandlungs- und Bearbeitungsverfahren,
4. Maschinen und Anlagen,
5. Qualitätssicherung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10
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Spezielle Fachkunde
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde“ hat das Anfertigen der zusammenhängenden Darstellung eines Arbeitsvorganges mit Skizze (Diagramm) zu umfassen; für das Diagramm sind übliche Symbolfiguren zu verwenden. Die Aufgabenstellung hat sich auf ein Teilgebiet der gesamten Verarbeitung zu beschränken.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 11
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Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
§ 12
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Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet des Abs. 2 folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Getreidemüller, BGBl. Nr. 491/1973;
2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, BGBl. Nr. 680/1974.
(2) Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Getreidemüller ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Getreidemüller entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft voll anzurechnen.
(4) Lehrlinge, die im Lehrberuf Getreidemüller die gesamte Lehrzeit ausgebildet wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nach ihrer Wahl sowohl zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, BGBl. Nr. 680/1974, als auch zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft antreten.
(5) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Getreidemüller nach dem 30. Juni 2001 abgelegt haben, sind unmittelbar berechtigt, die Berufsbezeichnung Verfahrenstechniker für Getreidewirtschaft bzw. Verfahrenstechnikerin für Getreidewirtschaft zu führen.