Vorwort
Dem Präsidenten/der Präsidentin des Österreichischen Patentamtes wird das Recht übertragen, in seinem/ihrem Verwaltungsbereich Beamte/Beamtinnen auf folgende Planstellen zu ernennen:
1. Beamte/Beamtinnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,
2. Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,
c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,
d) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.