BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des BHG§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. September 2004
Up-to-date

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Personalamt stehen, der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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