Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des BHG
Vorwort
§ 1
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Personalamt stehen, der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.