§ 1 Gegenstand — Personenstandsdatenverordnung
Rückverweise
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.
…angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Begründung: [1] Der Kläger erwarb vom Beklagten, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt und in kleinerem Umfang auch einen Fahrzeughandel betreibt, mit Kaufvertrag vom 27. März 2023 einen…