(1) Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,
2. nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.
(2) Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.
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